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Zuletzt aktualisiert: 2022.06.14, 18:55

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Vorbehältlich SR 311.0 Art. 13 - 23, Sachverhaltsirrtum, Gesetzlich erlaubte Handlung, Rechtfertigende Notwehr, Entschuldbare Notwehr, Rechtfertigender Notstand, Entschuldbarer Notstand, Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit, Zweifelhafte Schuldfähigkeit, Irrtum über die Rechtswidrigkeit, Strafbarkeit des Versuchs, Rücktritt und tätige Reue, wurde der Inhalt dieses Online-Angebots nach bestem Wissen und Gewissen gründlich überprüft. Dennoch können Fehler übersehen oder unbemerkt fehlerhafte Inhalte aus anderen Quellen übernommen worden sein. Der Verfasser übernimmt daher keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der hier bereitgestellten Informationen. 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Körperverletzung,.Schwere Körperverletzung: Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.2, sowie Art. 111 1. Tötung, Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft, des Gleichen Art. 112 1Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.2 - grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Informationsangebote auf dieser Website sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn SR 311.0Art. 318 Falsches ärztliches Zeugnis Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 321ter 1 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321bis Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 322 Bestechung schweizerischer Amtsträger zum Tragen kommen sollten. Der Verfasser behält es sich ausdrücklich vor, das gesamte Angebot oder Teile daraus ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Verfassers liegen, würde eine Haftungsverpflichtung auch in dem Fall nicht in Kraft treten, in dem der Verfasser von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Der Verfasser erklärt hiermit ausdrücklich, daß zum Zeitpunkt der Linksetzung vermutlich keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat der Verfasser keinerlei Einfluß. 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